Das letztlich nicht realisierte Vorhaben des Gesetzgebers, im Epidemiegesetz die Möglichkeit vorzusehen, kranke oder krankheitsverdächtige Personen mittels automatisierten Bescheids abzusondern, wirft nicht nur verfassungsgesetzliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragestellungen auf. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob natürlichen Personen ihre Freiheit durch einen ausschließlich automatisiert erlassenen Bescheid - dh ohne menschliches Zutun oder menschliche Kontrolle - entzogen werden kann.