Die herrschende Erfüllungsgehilfendefinition verlangt, daß der Gehilfe mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung tätig wird. Der Verfasser untersucht zunächst, welche rechtliche Qualität der Akt haben muß, mit dem der Geschäftsherr den Erfüllungsgehilfen bestellt. Im Zentrum der vorliegenden Abhandlung steht aber die Frage, ob auch dem Anschein der Gehilfenstellung Bedeutung zukommt. Der Autor bejaht diese Frage und untersucht die Voraussetzungen, unter denen die Haftung für Anscheinserfüllungsgehilfen eingreift.