§ 1 AngG
§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO
1. Es ist gesicherte Rsp, dass für die Qualifikation eines AN als Angestellten ausschließlich die Art der geleisteten Dienste ausschlaggebend ist, wobei die Tätigkeit des AN in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist.
2. Kanzleiarbeit iSd § 1 Abs 1 AngG ist jede Schreibarbeit, mit der eine gewisse, wenn auch nicht weitgehende geistige Tätigkeit verbunden ist, die also über das bloße Abschreiben hinausgeht. Das AngG macht bei Kanzleiarbeiten keinen Unterschied, ob diese Arbeit als höhere oder niedere Tätigkeiten zu beurteilen sind. Nur Dienste rein mechanischer Art und untergeordnete Verrichtungen scheiden iSd § 1 Abs 2 AngG aus. Ist ein AN mit Eingabearbeiten am PC, dem Versand von Computerausdrucken, der Kontrolle von Bestelllisten und Meldungen von etwa 100 Filialen, der Bildung von Gesamtsummen aus den Kassen-PC der Filialen, den Eintragungen in Formulare, der Übertragung von Diktaten, der Entgegennahme von telefonischen Bestellungen sowie dem Ausbau und der Verbesserung eines Computerprogramms befasst, übt er nach Ansicht des BerufungsG eine Angestelltentätigkeit iSd AngG aus. Durch den OGH ist eine derartige Einzelfallentscheidung nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Norm korrigiert werden müsste. Ein derartiger grober Beurteilungsfehler liegt im Anlassfall aber nicht vor.