(MSchG § 15 Abs 1, KUEG Art XXI) Da ein Karenzurlaub maximal bis zum Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Geburt eines Kindes an gerechnet dauert, wobei die Arbeitsaufnahme spätestens am Tag des zweiten Geburtstages* des Kindes zu erfolgen hat, erfüllt der Dienstantritt an diesem Tag durch eine Karenzurlaubsgeldbezieherin auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
VwGH 95/08/0240 v. 19.03.1996