DSG 2000: §§ 1, 4, 7, 32
Das Recht auf Geheimhaltung gem § 1 Abs 1 DSG 2000 beschränkt sich nicht auf personenbezogene Daten, die in einer Datei aufscheinen.Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung setzt gem § 7 Abs 2 DSG 2000 voraus, dassDSG 2000: §§ 1, 4, 7, 32
Das Recht auf Geheimhaltung gem § 1 Abs 1 DSG 2000 beschränkt sich nicht auf personenbezogene Daten, die in einer Datei aufscheinen.Die Zulässigkeit einer Datenübermittlung setzt gem § 7 Abs 2 DSG 2000 voraus, dass