Das Finanzmarktgeldwäschegesetz (BGBl I 2016/118, idF "FM-GwG") ist am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten und setzt die RL (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 in österreichisches Recht um. Mit dem FM-GwG treten die zuvor in den §§ 40 ff BWG enthaltenen Vorgaben in Bezug auf die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung und die damit im Zusammenhang stehenden Strafbestimmungen des BWG im Fall der Nichteinhaltung dieser Vorgaben außer Kraft. Dieser Beitrag behandelt die Straf- und Sanktionsbestimmungen des FM-GwG.

