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Das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht.

5. OGH – Zivilsachen22.01 JNMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7347Jus-Extra OGH-Z 2024, 23 Heft 437 v. 1.8.2024

§ 92b JN, § 1 DSG 2000, DSGVO allg Datenschutz

Stützt der Kläger seine Ansprüche (denkmöglich) auch auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO, ist der Gerichtsstand nach § 92b JN daher, wenn die Verletzung des Rechts auf Datenschutz nach den Klagebehauptungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz erfolgte, eröffnet.

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