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Das Kündigungsfrühwarnsystem

ArbeitsrechtRdW 1986, 83 Heft 3 v. 1.3.1986

A. Rechtsgrundlage

Gem § 45 a AMFG idF BGBl 1979/109 kann der Sozialminister durch VO für bestimmte Dauer Dienstgeber bei Verringerung des Beschäftigtenstandes in einem bestimmten Ausmaß verpflichten, dies dem zuständigen Arbeitsamt vor Ausspruch der Kündigungen anzuzeigen. Dadurch soll den Arbeitsämtern genügend Zeit gegeben werden, um insb durch Förderungsmaßnahmen Arbeitsplatzverluste zu vermeiden oder für Ersatzarbeitsplätze zu sorgen. Aufgrund der Ermächtigung wurden seit 1979 laufend Verordnungen erlassen. Rechtsgrundlage für das Frühwarnsystem ist derzeit die VO BGBl 1985/547, die auf Kündigungen anzuwenden ist, die in der Zeit von 30 Kalendertagen nach Ablauf des Kundmachungstages (20. 12. 1985) bis zum 31. 12. 1990 ausgesprochen werden sollen1)1)Vorläufer dieser VO waren jene in BGBl 1979/39, 1980/568 bzw 1982/543 (anzuwenden auf Kündigungen bis 31. 12. 1980, 31. 12. 1982 bzw 31. 12. 1985).2)2)Zu beachten sind ferner die Durchführungsrichtlinien ZI 35.004/3-III/L/79, 35.004/1-2/81, die bei obigen Ausführungen berücksichtigt werden.. Betroffen sind wie bisher nur Betriebe mit mindestens 100 Dienstnehmern, da die im Verordnungsentwurf vorgesehene Erfassung auch von Betrieben mit mindestens 50 Dienstnehmern (s RdW 1985, 316) nicht realisiert wurde.

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