Nach den im Vollanwendungsbereich des MRG geltenden gesetzlichen Bestimmungen dürfen Vermieterinnen und Vermieter allgemeine Betriebskosten des Hauses auf die Mieter überwälzen. Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG wird das oft vereinbart (§ 1099 ABGB ist dispositiv).1 Diese Überwälzung erfolgt nach dem Nutzflächenverteilungsschlüssel des § 17 MRG, wonach diese Betriebskosten auf die vermieteten und die nicht vermieteten, aber vermietbaren Wohnungen und Geschäftsräume (Mietgegenstände bzw Mietobjekte) des Hauses

