Abstract: Bei Vorliegen eines Bestandverhältnisses und gleichzeitiger oder nachfolgender Inbestandnahme eines weiteren Objektes stellt sich die Frage, ob zwei getrennte Vertragsverhältnisse oder ein einheitliches Bestandverhältnis vorliegen. Diese Frage ist zB für das Vorliegen der Zulässigkeit der Aufkündigung der Objekte relevant, die im Fall eines einheitlichen Bestandverhältnisses im Allgemeinen nur einheitlich erfolgen kann, sowie für die Mietzinsbildung und das Vorliegen des Kündigungsschutzes des MRG. Die Kriterien, die die Rsp für die Beantwortung der Frage, ob ein einheitlicher Vertrag oder zwei gesonderte Verträge vorliegen, aufstellt und welche Rechtsfolgen sich im Einzelfall daraus ergeben, werden hier kurz dargestellt.