Auskunft. Das Auskunftsrecht umfasst keine spezifischen Suchmethoden, die vom Verantwortlichen angewendet werden müssen. Es besteht keine Pflicht der DSB oder des BVwG, eine "begehrte Vollauskunft in jede Richtung, und zwar unabhängig vom Parteienvorbringen, zu überprüfen". Keine Pflicht zur Durchsuchung der Postfächer aller Mitarbeiter der Verantwortlichen, welche auch private Inhalte und Empfänger enthalten können, wegen schwerwiegender Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen gem § 1 DSG sowie des Rechts auf Privatsphäre gem Art 8 EMRK der Arbeitnehmer der Verantwortlichen. Projektunterlagen und Protokolle können unter das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis fallen.

