Betriebsvereinbarungen dürfen die Grenzen der Art 5, 6 und 9 DSGVO nicht überschreiten. Öffnungsklauseln (etwa Art 88 DSGVO) räumen MS zwar einen Regelungsspielraum ein. Zur Sicherstellung eines europaweit einheitlich hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten dürfen Betriebsvereinbarungen (BV) Datenverarbeitungsgrundsätzen der DSGVO aber nicht widersprechen. Auch Datenverarbeitungen, die sich auf BV stützen, müssen also erforderlich und rechtmäßig sein.

