Bei exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde - ausnahmsweise - eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. (FN ) Allerdings ist Exzessivität nicht allein aufgrund der Anzahl der eingebrachten Beschwerden anzunehmen. Auch die Wahl zwischen den beiden alternativen Maßnahmen darf nicht willkürlich erfolgen. In seinem Urteil vom 9. 1. 2025 (FN ) zieht der EuGH aufgrund einer engen Auslegung von Art 57 Abs 4 DSGVO weitreichende Schlussfolgerungen.

