Kein (administrativer) Rechtsschutz für juristische Personen. Aufgrund der Durchführungsbestimmung des § 4 Abs 1 DSG ist das Recht auf Beschwerde bei der DSB gem § 24 DSG auf natürliche Personen beschränkt. § 24 DSG enthält keine planwidrige Lücke, denn es wäre im Hinblick auf § 4 Abs 1 DSG ein Leichtes gewesen, Art 1 und 2 DSGVO auszunehmen.
W298 2261568-1

