Da der VfGH mit Erk vom 14. 12. 2022, G 287/2022, § 9 Abs 1 DSG als verfassungswidrig aufgehoben hat, weil die Regelung einen absoluten und gänzlichen - und damit undifferenzierten - Ausschluss der Anwendung des DSG sowie einiger Kapitel der DSGVO für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes enthielt, musste diese Bestimmung bis zum 1. 7. 2024 neu erlassen werden, da ansonsten Medienunternehmen unter den Vollanwendungsbereich des DSG und der DSGVO gefallen wären. Pünktlich zum 1. 7. 2024 wurde die Nachfolgebestimmung mit BGBl I 2004/62 erlassen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neue Bestimmung und greift einige Detailfragen auf.

