Der VfGH weist Anträge des VwGH und des BVwG zur möglichen Verfassungswidrigkeit mehrerer Bestimmungen des DSG betreffend die Zuständigkeit der DSB als Kontrollorgan der Staatsanwaltschaften als unbegründet ab. Die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen geben zwingend einen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Rechtsschutzweg vor und ist dem VfGH durch diese vollständige Determinierung die Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit verwehrt.

