Der EuGH hatte zu klären, ob das Recht auf Auskunft gem Art 15 DSGVO schon dann erfüllt ist, wenn die verarbeiteten, personenbezogenen Daten aufgelistet, in aggregierter Form an den Betroffenen übermittelt werden. Oder ob der Betroffene auch das Recht auf Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten/Datenbanken bzw ganzen Dokumenten hat. Laut EuGH besteht das Recht auf eine Kopie von ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Dokumenten, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen

