Es geht Schlag auf Schlag: Nach der E EuGH 12. 1. 2023 (C 154/21; s Dako 2023, 24) zur Offenlegung von Empfängern im Rahmen eines Auskunftsverfahrens konnte der OGH im März (OGH 24. 3. 2023, 6 Ob 242/22i) festhalten, dass selbst dann, wenn ein konkreter Empfänger nicht bekannt sei, die betroffene Person das Recht habe, zumindest zu erfahren, ob ihre Daten durch eine konkret genannte Datenübermittlung offengelegt wurden, um etwa Schadenersatzansprüche nach Art 82 DSGVO geltend machen zu können.

