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Ein Betroffener hat einen Auskunftsantrag gestellt und diesen mit einer digitalen Signatur unterschrieben. Reicht das als Identitätsnachweis?

die praxisfrageFragen aus der PraxisAufsatzViktoria HaidingerDako 2023/22Dako 2023, 42 Heft 2 v. 12.4.2023

Seit Wirksamwerden der DSGVO darf der Verantwortliche nur bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers weitere Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der Person erforderlich sind (Art 12 Abs 3 DSGVO).

Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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