Die DSB muss sich mit einer Beschwerde "befassen". Das bedeutet die Pflicht zur angemessenen Untersuchung und zur Entscheidung über die Beschwerde. Daneben trifft die DSB eine gesonderte Verfahrenspflicht zur Unterrichtung: Der Beschwerdeführer muss über den informiert werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Inhalt dieser Pflichten und die Möglichkeiten des Säumnisschutzes.
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

