Das Beschwerdeverfahren vor der DSB unterliegt den Verwaltungsverfahrensvorschriften des AVG. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) folgend, muss die DSB im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt feststellen. Die Offizialmaxime (§ 39 AVG) gebietet dabei ein amtswegiges Vorgehen der DSB. Dieser Beitrag zeigt aus Anlass rezenter verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen auf, dass die Praxis der DSB diesen Verfahrensgrundsätzen oftmals nicht gerecht wird.

