Kein Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt von Datenübermittlungen. Auftragsverarbeiter sind Empfänger. Die Weitergabe von Daten an Auftragsverarbeiter ist daher zu beauskunften. Nicht beauskunftet werden muss, wann Auftragsverarbeitern Daten offengelegt wurden.
2020-0.219.620 (DSB-D123.539)

