In zwei Erk hat das BVwG die Bestimmungen der §§ 12, 13 DSG im privaten Bereich für nicht anwendbar erklärt. Daneben hat der EDSA Guidelines zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videoüberwachung erlassen - die Beurteilung der Zulässigkeit wird sich wieder stärker an der DSGVO und den einschlägigen Leitlinien zu orientieren haben.
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

