Unter dem DSG 2000 wurden Gesundheitsdaten tendenziell als "Daten über Krankheiten" verstanden. Nunmehr wird relativ einhellig zu Art 4 Z 15 DSGVO vertreten, dass jegliche Angabe über die Gesundheit bzw den Gesundheitszustand ein sensibles Datum iSd Art 9 Abs 1 DSGVO ist; sohin auch Informationen, dass eine Person nicht krank ist. Gilt dies also auch für einen negativen COVID-19-Test? Zur Wiener Gastro-Kontaktpersonenerfassung hat die DSB die Meinung vertreten, der Wirt sammle sensible Daten, da diese nur für Fälle einer COVID-19-Infektion verarbeitet werden dürfen. Die Autorin vertritt dazu eine abweichende Meinung.

