Videoüberwachung muss verhältnismäßig sein. Es besteht kein berechtigtes Interesse daran, den Zugangsweg zum Garten des Nachbarn oder Teile des Nachbargartens zu überwachen. Solche Videoüberwachungen verletzen Geheimhaltungsinteressen. Physische Blenden könnten Überwachungsdruck verhindern.
6 Ob 150/19f

