Strafverfahren: Unmittelbare Mängelbehebung und Zusammenarbeit mit DSB zahlt sich aus. Umfassende Bemühungen zur unmittelbaren Behebung datenschutzwidriger Zustände und kooperative Zusammenarbeit mit der DSB zur Wahrheitsfindung sind bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen.
W256 2223922-1

