Heimliche Tonaufnahme von Streitgesprächen zwischen Ehegatten ist unzulässig; Auskunftsanspruch beinhaltet nicht Herausgabe ganzer Dokumente. Die "Haushaltsausnahme" der DSGVO ist auf heimliche Tonaufnahmen zwischen Ehegatten nicht anwendbar, wenn diese zur Vorlage als Beweismaterial im Scheidungsverfahren angefertigt werden. Der Auskunftsanspruch des Art 15 Abs 3 DSGVO beinhaltet nur das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, nicht ganzer Dokumente.

