Die DSGVO bietet eine Vielzahl geeigneter Garantien zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer. Die Gründe für die Aufhebung des EU-US Privacy Shields durch den EuGH schlagen jedoch auf die meisten dieser Garantien durch, sodass diese kaum geeignet sind, eine Übermittlung in die USA zu legitimieren. Auswege bieten die Ausnahmen nach Art 49 DSGVO sowie bereits bestehende Genehmigungen nach dem DSG 2000.

