Betriebsrat ist eigener Verantwortlicher. Soweit der Betriebsrat für Zwecke der kollektiven Vertretung der Arbeitnehmerschaft personenbezogene Daten verarbeitet, ist er ein eigenständiger (vom Betriebsinhaber verschiedener) Verantwortlicher.
DSB-D084.1389/0001-DSB/2019

