Anders als in Österreich (FN ) hat der deutsche Gesetzgeber, insb mit § 26 BDSG, (FN ) die Möglichkeiten der Öffnungsklausel des Art 88 DSGVO (FN ) genutzt und spezifische Regelungen für den Schutz personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis geschaffen. Dies ist va für Verantwortliche, die in beiden MS tätig sind, von Bedeutung - es gilt zu prüfen, ob das für Österreich erarbeitete Datenschutzkonzept für Deutschland "übernommen" werden kann oder ob und in welchem Ausmaß trotz europaweiter Vereinheitlichung des Datenschutzes Anpassungen vorzunehmen sind.

