Entlassung aufgrund von Kommunikationsdaten des Arbeitnehmers. Weiß der Arbeitnehmer, dass wegen seines Verhaltens Beschwerden bei seinem Arbeitgeber eingebracht worden sind, kann er vernünftigerweise nicht erwarten, dass relevante Informationen keine Verwendung für ein Disziplinarverfahren finden.
70573/17 (Ausschuss der Ersten Kammer)Garamukanwa gegen UK

