Identifizierbarkeit durch Herausgreifen für Personenbezug ausreichend. Kann durch die Kombination mehrerer Eigenschaften der Kreis der potenziell Betroffenen soweit eingeengt werden, dass nur noch eine Person übrigbleibt, werden personenbezogene Daten verarbeitet.
DSB-D123.224/0004-DSB/2018

