Ärztliche Aufklärungspflicht und hypothetische Einwilligung. Ein Arzt, der seinen Patienten nicht ordnungsgemäß über relevante Risiken der Behandlung aufgeklärt hat, kann seine Haftung nur durch den Beweis der hypothetischen Einwilligung des Patienten, nicht aber durch den Nachweis abwenden, dass sich der konkrete schicksalhafte Verlauf bei der Operation auch dann verwirklicht hätte, wenn die Einwilligung des Patienten infolge ausreichender Aufklärung wirksam gewesen wäre.