Rechte des Beschuldigten und Sachverständigenbeweis. Hält das Gericht die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat es der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.
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