Haftung für einen radiologischen Zufallsbefund? Keine Haftung für über das übliche Ausmaß hinausgehende Kenntnisse. War die Untersuchung der Schilddrüse des Klägers nicht Gegenstand der Zuweisung zum Radiologen, so ist sie auch nicht Teil des Behandlungsvertrags zwischen den Parteien. Für über das übliche Ausmaß hinausgehende Kenntnisse wird nicht gehaftet.
6 Ob 233/17h

