Haftung des Sachverständigen nach § 1299 ABGB. Auch bei der Erstellung eines Gutachtens ist nur der jeweilige zum Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit geltende Leistungsstandard maßgeblich, mag sich der Wissensstand auch zwischenzeitig vertieft, erweitert oder geändert haben.
10 Ob 50/15y

