Ausführliche Begründung eines neurologischen Gutachtens. Für die Abgrenzung der Tarifstufen in § 43 Abs 1 Z 1 GebAG ist nur die Art der Begründung des Gutachtens entscheidend.
19 Bs 164/15d
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Ausführliche Begründung eines neurologischen Gutachtens. Für die Abgrenzung der Tarifstufen in § 43 Abs 1 Z 1 GebAG ist nur die Art der Begründung des Gutachtens entscheidend.
19 Bs 164/15d
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