Warnpflicht gemäß § 25 GebAG. Ein Sachverständiger hat rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen.
15 R 147/15w
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Warnpflicht gemäß § 25 GebAG. Ein Sachverständiger hat rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen.
15 R 147/15w
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