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Crowdfunding und Amtshaftung

Judikatur im FokusLukas HerndlZFR 2025/220ZFR 2025, 554 Heft 11 v. 20.11.2025

Der OGH befasste sich in mehreren Beschlüssen mit Amtshaftungsklagen von Crowdfunding-Finanzierern, die sich ua auf Unterlassungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde bei der Überwachung der gesetzlichen Einlagensicherung stützten.

1. Ausgangslage

Die Beschlüsse des 1. Senats11OGH 1 Ob 195/24v; 1 Ob 203/24w; 1 Ob 194/24x; 1 Ob 196/24s; 1 Ob 202/24y; 1 Ob 204/24t; 1 Ob 205/24i; siehe dazu auch die bearbeiteten Entscheidungen in ZFR 2025/221, 557 (in diesem Heft). gehen auf die Insolvenz einer Pfandleihanstalt ("GoLending")22Dazu Graf, Warum sogenannte qualifizierte Nachrangdarlehen der "GoLending"-Variante unzulässig sind. Eine Kritik an der aktuellen Rechtsprechung des OGH, ZFR 2023, 485. im Sommer 2022 zurück, deren rechtliches Nachspiel bis dato beachtliche 20 E des OGH hervorbrachte:33S neben den vorliegen E (FN 1) insb OGH 3 Ob 228/22h; 3 Ob 222/22a; 4 Ob 233/22a; 4 Ob 239/22h; 9 Ob 101/22a; 9 Ob 111/22x; 9 Ob 112/22v; 10 Ob 64/22t; 10 Ob 60/22d; 17 Ob 16/23m; 8 Ob 9/24t; 4 Ob 7/24v. Dazu Graf, ZFR 2023, 485; Herndl, Das qualifizierte Nachrangdarlehen in der Rsp des OGH, ÖBA 2024, 27. S weiters FN 7. Die Schuldnerin, eine GmbH, hatte die operative Geschäftstätigkeit der von ihr betriebenen Pfandleihanstalt durch ein Crowdfunding-Modell finanziert, mit dem sie befristete, fix verzinste Kredite von Verbrauchern aufnahm. Diese Finanzierungen waren durch AGB der Schuldnerin als sog "qualifizierte" Nachrangdarlehen ausgestaltet, die ua einen Nachrang der Crowdinvestoren bei Verteilungen im Konkurs der Schuldnerin vorsahen.

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