( § 27 Z 1 AngG, § 19 ABGB ) Die Sperre eigener Computerprogramme, an denen dem Arbeitgeber keine Mitberechtigung zukommt, stellt nach Vorankündigung keine unerlaubte Selbsthilfe, sondern ein außerdienstliches Verhalten dar, das infolge der Missachtung der Vorwarnung durch den Arbeitgeber auch keine Vertrauensunwürdigkeit bewirken kann.
OLG Wien 26.06.2000, 10 Ra 97/00h