( GSVG § 3 Abs 3 Z 4 ) Ein „Catcher“ bzw. „Wrestler“ ist kein Künstler im Bereich der darstellenden Kunst („Unterhaltungskunst/Artistik“).
Bundessozialgericht/BRD B KR-12/97 R v. 26.11.1998
Beim Catchen geht es „um die drastische Darstellung exzessiver Gewaltanwendung“. Im Einzelnen unterscheidet man zwischen Artistik im weiteren und im engeren Sinne, wobei nur die Letztere vom Gesetz erfasst ist. Artistik im engeren Sinne ist Varieté- und Zirkuskunst (Jongleure, Trapezkünstler, Seiltänzer, Zauberer, Magier, Dompteure, Akrobaten, Feuerschlucker, Entfesselungskünstler, Messerwerfer, Clowns, Rechenkünstler und Bauchredner).