§ 3 Abs 1 Z 1 ORF-G
Der Begriff „bundeslandweit empfangbar“ in § 3 Abs 1 Z 1 ORF-G ist dahin zu verstehen, dass damit ausschließlich auf die analoge terrestrische Verbreitung abgestellt wird. Der ORF hat sicherzustellen, dass die vom jeweiligen Landesstudio gestalteten Programme im jeweiligen Bundesland terrestrisch analog empfangen werden können, wozu die Regulierungsbehörde