(BSVG § 23, § 106) Die Annahme, daß Feststellungen über die Einreihung in Versicherungsklassen bzw. Beitragsgrundlagen ohne weiteres (also insbesondere ohne Nachentrichtung der Beiträge und Anerkennung als leistungswirksam durch den BMAS) leistungserhöhende Auswirkungen hätten, ist für die Beitragsbemessung als solche unmaßgeblich. Auch für bereits verjährte Beiträge besteht allerdings in bezug auf Beitragsgrundlagen ein Feststellungsinteresse, weil unter Bedachtnahme auf § 106 Abs 3 BSVG, wonach auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen nur dem Gesetz entsprechend bemessene Beiträge als leistungswirksam anerkannt werden können, diese Bemessung aber von der jeweils richtigen Einreihung in Versicherungsklassen bzw. Feststellung von Beitragsgrundlagen abhängig ist. VwGH 94/08/0295 v. 16.05.1995. (Bescheid aufgehoben)