( BStFG § 1 Abs 2 ) Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) bestimmt nicht ausreichend, welche Bundesstraßenteile durch Verordnung in das Road-pricing-System einzubeziehen sind. Zum einen mangelt es den wirtschaftlichen Erwägungen an ausreichender Bestimmtheit, zum anderen bietet das Gesetz nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Einbeziehung nach den Kosten und der Finanzierungsart der Straßenbaumaßnahmen zu erfolgen hat.