Der OGH hat in einem aktuellen Erkenntnis über die Schadenersatzansprüche eines Arbeitnehmers, der über eine Wiedereinstellzusage verfügt, aber nicht zur Arbeit zugelassen wird, entschieden (OGH 30. 5. 2012, 8 ObA 27/12x). Da die Entscheidung grundsätzliche Aussagen zur Rechtsnatur einer Wiedereinstellzusage enthält, ist sie von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung. Ihre kurze Darstellung unter Einbeziehung auch der im AlVG normierten Rechtsfolgen bei Bruch einer Wiedereinstellzusage oder -vereinbarung erscheint daher lohnenswert.