( BPGG § 4 Abs 3 ) Die in der EinstV des Bundes und der Länder verwendeten Begriffe der „Betreuung“ und der „Hilfe“, in denen „die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung von Verrichtungen gleichzusetzen sind“, entsprechen dem in § 105a ASVG (alte Fassung - betreffend Hilflosenzuschuss) enthaltenen Begriff der „Wartung und Hilfe“.