( BPGG § 4 Abs 2 ) Dass ein Pflegebedürftiger bettlägrig ist, für Lagewechsel fremder Hilfe bedarf und eine Stuhl- und Harninkontinenz besteht, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme der Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Stufe 5 wäre vielmehr erforderlich, dass Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, dass sich eine Pflegeperson ständig in Bereitschaft halten muss, um jederzeit für notwendige Betreuungsmaßnahmen zu sorgen. OGH 10 Ob S 364/98x v. 24.11.1998.