( BPGG § 4 Abs 2 ) Nur wenn feststeht, dass ein Pflegebedürftiger zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen. Der Umstand, dass der Pflegebedürftige (solange er in einem Wohnheim untergebracht ist) Essen auf Rädern bezieht und durch die Einbindung in die Wohngemeinschaft mit geregelter Organisation und Strukturierng nicht kochen müsste, um sich zu erhalten, ist hingegen für sich allein unmaßgeblich. OGH 10 Ob S 349/97i v. 15.10.1997.