( BPGG § 44 ) Die Beendigung einer landesgesetzlich bezogenen Ausgleichszahlung durch Bundespflegegeld trifft auf keine verfassungsmäßig en, gleichheitswidrigen Bedenken, weil keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet. Die Gewährung eines Ausgleichs für eine entfallene landesgesetzliche Leistung ist daher weder auf der Grundlage des allein maßgeblichen § 44 BPGG noch einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes zulässig. OGH 10 Ob S 2354/96s v. 05.11.1996.