( BPGG § 4 ) Von dem in § 1 Abs 4 Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) u.a. für die Zubereitung von Mahlzeiten vorgesehenen zeitlichen Mindestwert von täglich einer Stunde sind Abweichungen nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diesen Mindest-(Richt-)wert erheblich überschreitet. Zu einer solchen Überschreitung kann es zwar kommen, wenn im konkreten Fall die Art der einzunehmenden Mahlzeiten (z.B. diätbedingt) einen besonderen Vorbereitungs- und damit Zeitaufwand erfordert; eine solche Überschreitung müsste aber, um als „erheblich“ angesehen zu werden, nahezu die Hälfte (der Richtwertvorgabe) erreichen. OGH 10 Ob S 106/97d v. 15.04.1997.